Webdesign Fachjournal
Bildnachweis und Urheberrecht: Fragen und Antworten
Bildnachweis richtig angeben: was § 13 UrhG verlangt, wo die Angabe stehen muss, was bei Fehlern droht, plus Checkliste für Ihre Website.
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Auf einen Blick
Ein Bildnachweis nennt den Urheber eines Fotos oder einer Grafik. Nach § 13 UrhG bestimmt der Urheber, ob und wie er genannt wird. Im Zweifel gehört die Angabe direkt ans Bild, nicht nur ins Impressum. Wer Bilder ohne Recht oder ohne Nennung nutzt, riskiert Unterlassung und Schadensersatz.

Ein Bildnachweis ist die Angabe, wer ein Foto oder eine Grafik geschaffen hat und woher das Bild stammt. Für Websites mit fremden Bildern ist er die Regel, solange der Urheber nicht auf die Nennung verzichtet hat. Diese Seite beantwortet die häufigsten Fragen zu Bildnachweis und Urheberrecht. Sie richtet sich an kleine Betriebe, Handwerk und Selbstständige, die ihre Website selbst pflegen.
Das Wichtigste in Kürze: Der Urheber entscheidet, ob und wie er genannt wird. Ohne andere Absprache steht der Nachweis direkt am Bild. Das Impressum reicht nur, wenn der Urheber zustimmt. Fehlt das Nutzungsrecht oder die Nennung, drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG. Prüfen Sie deshalb jede Lizenz vor dem Upload.
Welche gesetzlichen Anforderungen gelten für die Urheberbenennung?
Die Grundlage ist § 13 des Urheberrechtsgesetzes. Dort heißt es: Der Urheber „kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist“. Das gilt für Fotos und Illustrationen, für Logos nur, wenn sie urheberrechtlich geschützt sind.
§ 72 UrhG schützt auch einfache Lichtbilder, also Fotos, die nicht als Lichtbildwerk gelten, etwa ein Produktfoto. Ihr Schutz endet fünfzig Jahre nach dem Erscheinen, bei unveröffentlichten Bildern fünfzig Jahre nach der Herstellung. Ein Handyfoto aus dem Jahr 2020 ist also noch lange geschützt.
Was gehört in einen Bildnachweis?
Die Lizenz legt die Details fest. Typisch sind diese Angaben:
| Angabe | Beispiel |
|---|---|
| Name des Urhebers | Vor- und Nachname oder Künstlername |
| Quelle | Bildagentur oder Website |
| Lizenz | etwa CC BY 4.0 mit Link |
| Änderungen | „zugeschnitten“ oder „bearbeitet“ |
Bei Creative-Commons-Bildern ist die Form genau geregelt. Die Lizenz CC BY 4.0 verlangt Urheberangaben, einen Link zur Lizenz und einen Hinweis, ob Sie das Bild verändert haben.
Wo muss der Bildnachweis auf der Webseite stehen?
Im Zweifel direkt am Bild. Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt den Nachweis unter, neben oder als Bildunterschrift. Ein Sammelnachweis im Impressum genügt nur, wenn der Urheber dem ausdrücklich zustimmt. Manche Bildagenturen erlauben das in ihren Lizenzen. Lesen Sie die Bedingungen deshalb vor dem Einbau.
Ein Beispiel: Ein Malerbetrieb nutzt ein Stockfoto auf der Startseite. Erlaubt die Lizenz keinen Sammelnachweis, gehört der Name des Fotografen sichtbar unter das Bild.
Und eigene Fotos?
Eigene Bilder brauchen keinen fremden Nachweis. Stammen sie von einem beauftragten Fotografen, regelt der Vertrag die Nennung. Mehr dazu erklärt der Ratgeber Fotografie für Unternehmen.
Was gilt, wenn Menschen auf dem Bild zu sehen sind?
Hier greift neben dem Urheberrecht ein zweites Recht. Das Recht am eigenen Bild schützt die abgebildete Person. § 22 des Kunsturhebergesetzes sagt: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“. Bekommt die Person Geld für das Shooting, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt.
Ein Beispiel: Ein Bäcker zeigt sein Team auf der Website. Dann braucht er zwei Dinge. Er braucht das Nutzungsrecht des Fotografen und die Einwilligung jeder abgebildeten Person. Beides sollte schriftlich vorliegen. So lässt es sich später belegen.
Bildnachweis und Einwilligung im Vergleich
| Frage | Urheberrecht | Recht am eigenen Bild |
|---|---|---|
| Wen schützt es? | den Fotografen oder Grafiker | die abgebildete Person |
| Was ist nötig? | Nutzungsrecht und Nennung | Einwilligung |
| Wo steht es? | UrhG | § 22 KUG |
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei fehlerhaften Angaben?
Wer ein Bild ohne Recht nutzt, verletzt das Urheberrecht. Nach § 97 UrhG kann der Urheber Beseitigung und Unterlassung verlangen. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt Schadensersatz hinzu. Die Höhe lässt sich nach der Vergütung berechnen, die für eine erlaubte Nutzung fällig gewesen wäre.
Auch eine fehlende Nennung verletzt das Recht aus § 13. Der Fehler ist also nicht nur eine Formsache.
Checkliste für eine rechtssichere Umsetzung
- Lizenz jedes Bildes vor dem Upload prüfen und speichern.
- Nutzungsart klären: Website, Social Media, Druck.
- Namen des Urhebers in der gewünschten Form notieren.
- Nachweis direkt am Bild platzieren, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Bei CC-Lizenzen Lizenzlink und Änderungen angeben.
- Bildliste mit Quelle und Datum pflegen.
Wer eine Marke aufbaut, braucht dafür eine einheitliche Bildsprache. Die Corporate Design Beispiele zeigen, wie Bilder ins Erscheinungsbild passen.
FAQ: Bildnachweis kurz erklärt
Was heißt Bildnachweis?
Der Bildnachweis nennt Urheber und Quelle eines Bildes. Er erfüllt das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
Müssen Bildnachweise ins Impressum?
Nein, das Impressum ersetzt den Nachweis am Bild nur mit Zustimmung des Urhebers.
Was fällt nicht unter das Urheberrecht?
Amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen sind nach § 5 UrhG frei. Außerdem endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Für einfache Lichtbilder gilt die kürzere Frist von fünfzig Jahren.
Brauchen lizenzfreie Bilder einen Nachweis?
Das hängt von der Lizenz ab. Das Wort „lizenzfrei“ allein sagt noch nichts über die Pflicht zur Nennung aus. Ob eine Nennung nötig ist, steht in den Bedingungen der jeweiligen Plattform. Speichern Sie diese Bedingungen zusammen mit dem Bild.
Bildquellen dieses Journals
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Quellen
- § 13 UrhG - Einzelnorm gesetze-im-internet.de
- § 72 UrhG - Einzelnorm gesetze-im-internet.de
- § 97 UrhG - Einzelnorm gesetze-im-internet.de
- Müssen Bildnachweise wirklich ins Impressum? it-recht-kanzlei.de
- § 22 KunstUrhG - Einzelnorm gesetze-im-internet.de
- § 5 UrhG - Einzelnorm gesetze-im-internet.de
- § 64 UrhG - Einzelnorm gesetze-im-internet.de
Zur Entstehung
Dieser Beitrag stützt sich auf die verlinkten Quellen; die Redaktion hat seine Angaben mit ihnen abgeglichen.